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Verfassung der Deutschen Stiftung Sklerodermie

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Deutsche Stiftung Sklerodermie“
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Stiftungszweck ist die Förderung von Forschung und Untersuchung auf den Gebieten der Ursache, der Krankheitsentwicklung, der Diagnosemöglichkeiten sowie der Therapiemaßnahmen von Sklerodermiekrankheiten sowie die Unterstützung von Heilbehandlungen und Präventivmaßnahmen (Vorsorgemaßnahmen). Der Stiftungszweck kann insbesondere durch geeignete Maßnahmen verwirklicht werden:

a) Die Vergabe von Mitteln an Hochschulen, andere wissenschaftliche Einrichtungen und Krankenhäuser zur Schaffung und Verbesserung von Einrichtungen zur Behandlung Sklerodermie betroffener Patienten, so weit sie nicht aus Mitteln der Institutsträger finanziert werden,

b) Vergabe finanzieller Mittel an einzelne Wissenschaftler für Forschungsprojekte auf dem Sektor des Stiftungszweck, die Ergebnisse von so geförderten Forschungsprojekten dürfen nur im Namen und im Auftrag der Stiftung veröffentlicht oder verwertet werden,

c) Barzuwendungen an einzelne Sklerodermie-Patienten oder Patientengruppen; diese dürfen ausschließlich für die Durchführung von Diagnose- und Therapiemaßnahmen verwendet werden, die nicht von den Versicherungsträgern getragen werden und zu deren Durchführung der einzelne Patient aus eigenen finanziellen Mittel nicht in der Lage ist, sowie für Pflegekosten, die der Patient nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.

d) Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.

3. Die verfügbaren Stiftungsmittel dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

b) aus Zuwendungen Dritter, soweit diese dazu bestimmt und nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sind

Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

5. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Dem Stifter können jedoch Mittel zur Verwendung im Rahmen des Stiftungszweckes zugewiesen werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 30.9.1994.

2. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen des Stifters sowie von Dritten zu, die dazu bestimmt sind.

3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

4. Das Stiftungsvermögen kann in deutschen und internationalen Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Termingeldern und Anleihen sowie in Investmentfonds und Immobilien angelegt werden.

5. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§58 Ziff. 7a) AO) kann die Stiftung Teile der Erträge in eine freie Rücklage einstellen.

§ 4 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

1. der Vorstand

2. das Kuratorium

3. der wissenschaftliche Beirat

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

2. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern.

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes in Übereinstimmung mit dieser Verfassung. Der Vorstand hat die von der Stiftung geförderten Vorhaben zu überwachen.

4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte heranziehen; er kann je nach Verfügbarkeit der Mittel insbesondere einen Geschäftsführer ernennen. Die Kompetenzen des Geschäftsführers sind in einem besonderen Vertragswerk zu regeln.

§ 6 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus höchstens zehn Mitgliedern und soll sich in ausgewogenem Verhältnis aus Vertretern von Wirtschaft, Politik und anderen Gebieten des öffentlichen Lebens zusammensetzen.

2. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel nach Vorlage der Voten über die Anträge auf Stiftungsmittel durch den wissenschaftlichen Beirat.

3. Das Kuratorium ist über die Angelegenheiten der Stiftung durch regelmäßige, mindestens jährlich zu erstellende Berichte des Vorstandes zu unterrichten. Der Bericht hat Informationen über die zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Diese sollen im wesentlichen Angehörige der medizinischen Berufe sein.

2. Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium bei der Verwendung der Stiftungsmittel durch die fachliche Beurteilung der Anträge auf Stiftungsmittel. Er berät den Vorstand bei der Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung.

§ 8 Berufung und Ausscheiden von Organmitgliedern, Amtszeit, Entgelt

1. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums werden durch die Delegiertenversammlung der Sklerodermie Selbsthilfe e.V., die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats durch den Stiftungsvorstand berufen. Existiert die Sklerodermie Selbsthilfe e.V. nicht mehr, berufen der Vorstand sowie das Kuratorium neue Mitglieder durch Zuwahl.

2. Mindestens ein Vorstandsmitglied muß dem Vorstand der Sklerodermie Selbsthilfe e.V. angehören.

3. die Amtszeit der Organmitglieder beträgt fünf Jahre. Mehrmalige Wiederbenennung ist zulässig.

4. Ist ein Organmitglied als Vorstandsmitglied der Sklerodermie Selbsthilfe e.V., als Inhaber eines öffentlichen Amtes oder als Mitarbeiter der Dresdner Bank AG berufen, so endet dessen Amtszeit mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand der Sklerodermie Selbsthilfe e.V., aus dem öffentlichen Amt bzw. aus dem Dresdner Bank-Konzern.

5. Die Organmitglieder haben das Recht, jederzeit aus den Stiftungsorganen auszuscheiden.

6. Scheidet ein Organmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus einem Organ aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen. Dieser tritt in die Amtszeit seines Vorgängers ein. Das ausscheidende Organmitglied bleibt bis zur Berufung des Nachfolgers im Amt.

7. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten eine Erstattung ihrer angemessenen Auslagen; im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

§ 9 Geschäftsgang der Stiftungsorgane

1. Die Stiftungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten vertritt.

2. Die Stiftungsorgane tagen nach Bedarf.

3. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands, des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirats berufen zu Sitzungen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden oder die Einberufung im Weg der Telekommunikation erfolgen.

4. Die Vorsitzenden des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beiratsstimmen die Sitzungstermine mit dem Vorstandsvorsitzenden ab.

5. Die Mitglieder des Vorstands können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der anderen Stiftungsorgane teilnehmen.

6. Die Stiftungsorgane können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

7. Ist ein Kuratoriumsmitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so kann sein Stimmrecht durch ein anderes Kuratoriumsmitglied nach schriftlicher Bevollmächtigung ausgeübt werden. Ist ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats an der Sitzungsteilnahme verhindert, so ist der Vorstand berechtigt, einen fachkompetenten Vertreter zu benennen.

§ 10 Beschlussfassung der Stiftungsorgane

1. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Die Stiftungsorgane können Beschlüsse schriftlich, telegrafisch oder fernmündlich fassen, sofern sämtliche Organmitglieder an diesem Verfahren mitwirken.

§ 11 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand hat nach Schluss des Geschäftsjahrs einen Rechenschaftsbericht sowie eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Jahr zu erstellen.

3. Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Tätigkeitsbericht sind innerhalb fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 12 Änderung der Stiftungsverfassung, Aufhebung der Stiftung

1. Beschlüsse auf Anträge an die Aufsichtsbehörde über Änderungen dieser Verfassung fassen der Vorstand und das Kuratorium gemeinschaftlich mit jeweils ¾ ihrer Stimmen. Verfassungsänderungen bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Sklerodermie Selbsthilfe e.V.

2. Sofern es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Aufhebung der Stiftung beantragen.

3. Anträge nach den Nummern 1 und 2 sind der Stiftungsbehörde verbunden mit der Stellungnahme des Finanzamtes zuzuleiten.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Aufhebung, Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Restvermögen an die Sklerodermie Selbsthilfe e.V. bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder Nachfolgeorganisation. Sollte eine solche auch nicht mehr bestehen, fällt das Restvermögen der Stiftung an die Bundesarbeitsgemeinschaft – Hilfe für Behinderte – mit der Verpflichtung, dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. §2 Nr. 2 dieser Verfassung zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

Verfassung DSS

Die Verfassung der Deutschen Sklerodermie Stiftung steht Ihnen außerdem als PDF-Dokument bereit: Leitet Herunterladen der Datei einVerfassung_DSS.pdf

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